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13.03.2012
Düsseldorf. Teile der Kosten für die Familien-Rechtsschutzversicherung sind steuerlich absetzbar. „Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitnehmer einen Teil der Versicherungsprämie als Werbungskosten geltend machen“, sagt Hans-Ulrich Liebern, Steuerexperte des Bundes der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen (BdSt NRW).
Als Werbungskosten steuerlich absetzbar ist der Anteil der Prämie, der bei einer kombinierten Familien-Rechtsschutzversicherung oder einer Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung auf den Arbeitsrechtsschutz entfällt. Dieser richtet sich nach der Schadensstatistik der einzelnen Versicherungsgesellschaft. Nach Informationen des BdSt NRW kann der Anteil der Prämie bis zu 100 Euro betragen, die dann steuerlich absetzbar sind.
„Wichtig ist, dass der Prämienanteil durch eine gesonderte Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft nachgewiesen wird“, sagt Hans-Ulrich Liebern. Wenn auf der Beitragsrechnung der Anteil für den Arbeitsrechtsschutz also nicht gesondert ausgewiesen ist, rät der Steuerexperte des BdSt NRW den Arbeitnehmern, bei der Versicherungsgesellschaft unbedingt eine Bescheinigung über die Kosten für den Arbeitsrechtsschutz anzufordern. „Nur dann ist das Finanzamt verpflichtet, die Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen.“
Versicherungsprämien für den Arbeitsrechtsschutz absetzen
Steuertipp vom BdSt NRW: Teile der Aufwendungen sind Werbungskosten.Als Werbungskosten steuerlich absetzbar ist der Anteil der Prämie, der bei einer kombinierten Familien-Rechtsschutzversicherung oder einer Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung auf den Arbeitsrechtsschutz entfällt. Dieser richtet sich nach der Schadensstatistik der einzelnen Versicherungsgesellschaft. Nach Informationen des BdSt NRW kann der Anteil der Prämie bis zu 100 Euro betragen, die dann steuerlich absetzbar sind.
„Wichtig ist, dass der Prämienanteil durch eine gesonderte Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft nachgewiesen wird“, sagt Hans-Ulrich Liebern. Wenn auf der Beitragsrechnung der Anteil für den Arbeitsrechtsschutz also nicht gesondert ausgewiesen ist, rät der Steuerexperte des BdSt NRW den Arbeitnehmern, bei der Versicherungsgesellschaft unbedingt eine Bescheinigung über die Kosten für den Arbeitsrechtsschutz anzufordern. „Nur dann ist das Finanzamt verpflichtet, die Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen.“





