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04.06.2012
Sachverhalt: Der Kläger ist ein Sportverein aus Niedersachsen. Für seinen Spielbetrieb nutzt er ein Stadion, das im Eigentum der Gemeinde steht. Um die Nutzung und den Spielbetrieb auf dem Sportplatz zu gewährleisten, muss der Sportplatz regelmäßig gepflegt werden. Der Sportverein hat sich daher vertraglich verpflichtet, bestimmte Pflegeleistungen auf dem Sportplatz zu erbringen. Dafür zahlt die Gemeinde dem Verein jährlich einen Zuschuss. Der Sportverein rechnete die Pflegeleistungen mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent ab, weil nach Ansicht des Vereins ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb vorliegt. Das Finanzamt ist nun der Ansicht, dass es sich dabei um ein Entgelt handelt, das dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent unterliegt. Der Verein sollte daher die volle Umsatzsteuer auf den Zuschuss nachzahlen. Der Sportverein hat mit Unterstützung des BdSt gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010 Klage eingereicht.
Gericht: Niedersächsisches Finanzgericht
Streitjahr: 2010
Verfahrensstand: Klage eingelegt
Klagebegründung
Umsatzsteuer auf Zuschüsse für die Sportplatzpflege
FG Niedersachsen – 5 K 79/12Gericht: Niedersächsisches Finanzgericht
Streitjahr: 2010
Verfahrensstand: Klage eingelegt
Klagebegründung





