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17.12.2010Presseinformation 37/2010
Düsseldorf. Steuervorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die mit dem letzten Steuerbescheid ermittelt wurde. Daneben werden auch der jeweils aktuelle Steuertarif und Gesetzesänderungen beachtet. Mit dem Bürgerentlastungsgesetz haben sich Änderungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Krankenkassenbeiträgen ergeben. Danach muss der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren eine so genannte Vorsorgepauschale berücksichtigen. Bei der Steuererklärung wird hingegen nicht die Pauschale, sondern es werden die tatsächlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Sind die tatsächlich geleisteten Beiträge niedriger als die Vorsorgepauschale, wurde zu wenig Lohnsteuer einbehalten, und der Steuerzahler muss dementsprechend Lohnsteuer nachzahlen. Dann wird in der Regel eine Steuervorauszahlung festgesetzt.
Deshalb kommt es gegenwärtig verstärkt zu Vorauszahlungsbescheiden. Dennoch sollten diese Vorauszahlungen gründlich geprüft werden, rät der BdSt. Sind die Vorauszahlungen zu hoch oder haben sich die Einkommensverhältnisse des Ehepaares geändert, kann eine Anpassung der Vorauszahlungen beim Finanzamt verlangt werden. Unter Umständen kann sich auch ein Steuerklassenwechsel der Ehepartner in die Steuerklasse IV/IV oder IV Faktor lohnen. Diese Möglichkeiten sollten im Einzelfall geprüft werden. Informationen findet man dazu im Internet unter www.abgabenrechner.de.
Düsseldorf, den 17. Dezember 2010
Pressestelle:
Bärbel Hildebrand
Tel. 0211/99 175-26, Fax: -50
E-Mail: hildebrand@steuerzahler-nrw.de
Steuervorauszahlungsbescheide gründlich prüfen
Bund der Steuerzahler informiert: Gesetzesänderung zur Abzugsfähigkeit von Krankenkassenbeiträgen kann zu Vorauszahlungen führen.Deshalb kommt es gegenwärtig verstärkt zu Vorauszahlungsbescheiden. Dennoch sollten diese Vorauszahlungen gründlich geprüft werden, rät der BdSt. Sind die Vorauszahlungen zu hoch oder haben sich die Einkommensverhältnisse des Ehepaares geändert, kann eine Anpassung der Vorauszahlungen beim Finanzamt verlangt werden. Unter Umständen kann sich auch ein Steuerklassenwechsel der Ehepartner in die Steuerklasse IV/IV oder IV Faktor lohnen. Diese Möglichkeiten sollten im Einzelfall geprüft werden. Informationen findet man dazu im Internet unter www.abgabenrechner.de.
Düsseldorf, den 17. Dezember 2010
Pressestelle:
Bärbel Hildebrand
Tel. 0211/99 175-26, Fax: -50
E-Mail: hildebrand@steuerzahler-nrw.de





