Bund der Steuerzahler NRW - Steuerfalle Kurzarbeitergeld


23.12.2009

Steuerfalle Kurzarbeitergeld

Der BdSt warnt: Das Kurzarbeitergeld kann zu einer Steuernachzahlung führen!

Stahlarbeiter
(Foto: Bilderbox, Fotolia)
Wer Kurzarbeitergeld erhält, muss unter Umständen mit einer Steuernachzahlung rechnen. Denn: Das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, doch bei der Berechnung des Steuersatzes für das übrige Einkommen wird es berücksichtigt und dadurch wird voraussichtlich eine höhere Einkommensteuer fällig. Die weiteren steuerlichen Folgen des Kurzarbeitergeldes und ein Beispiel, dass die mögliche Mehrbelastung verdeutlich, hat der BdSt zusammengestellt.

Düsseldorf. Wer Kurzarbeitergeld erhält, kann in eine Steuerfalle tappen, darauf weist der Bund der Steuerzahler NRW (BdSt NRW) hin. Denn: Das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, aber bei der Berechnung des Steuersatzes für das übrige Einkommen wird es berücksichtigt, da es unter dem so genannten Progressionsvorbehalt steht. Die Folge: Das steuerpflichtige Einkommen wird mit einem höheren Steuersatz belegt und eine höhere Einkommensteuer wird fällig.

Ein Beispiel: Ein alleinstehender Steuerzahler erhält im Jahr 2009 ein zu versteuerndes Einkommen von 20.000 Euro sowie 10.000 Euro Kurzarbeitergeld. Der Durchschnittssteuersatz für das zu versteuernde Einkommen von 20.000 Euro liegt ohne Kurzarbeitergeld bei 13,8 Prozent (2.760 Euro). Im Beispielsfall wird jedoch bei der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes das Kurzarbeitergeld einbezogen und so getan, als ob der Steuerzahler ein Einkommen von 30.000 Euro hat. Dann beträgt der Durchschnittssteu-ersatz 19 Prozent. Dieser wird aber nur auf die 20.000 Euro „normales“ Einkommen angewendet (3.800 Euro). Das heißt, es entsteht eine Mehrbelastung von 1.040 Euro für den Steuerzahler.

Steuererklärung BdSt fordert: Finanzämter sollten sich kulant zeigen
Auch zusammenveranlagte Ehegatten, bei denen ein Partner Kurzarbeitergeld bezogen hat, müssen sich unter Umständen auf eine Steuernachzahlung einstellen. Wie hoch diese ausfällt, hängt von den Einkünften des Partners ab, der kein Kurzarbeitergeld erhalten hat.

Wer das Geld nicht auf einmal zahlen kann, hat die Möglichkeit, beim Finanzamt einen Stundungsantrag zu stellen und dann die Steuerschuld in Raten abstottern. „Das Finanzministerium solle die Finanzämter anweisen, sich bei solchen Anträgen kulant zu zeigen“, fordert der Bund der Steuerzahler. Das hätten sie mit Blick auf die Wirtschaftskrise auch bei den Unternehmen getan. Nun seien die Arbeitnehmer an der Reihe.

Eine Steuererklärung ist für die meisten Kurzarbeiter Pflicht
Die Hoffnung, das Finanzamt werde schon von dem erhaltenen Kurzarbeitergeld nichts erfahren, ist übrigens vergebens. Der Arbeitgeber ist nämlich verpflichtet, auf die Lohnsteuerkarte einzutragen, wie viel Kurzarbeitergeld er dem Arbeitnehmer ausgezahlt hat.

Was außerdem zu beachten ist: Jeder Arbeitnehmer, der ein Kurzarbeitergeld von 410 Euro oder mehr im Jahr bezogen hat, ist verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

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