Hilfe rund um Soziales
23.02.2010
Düsseldorf. Wer vor der Geburt seines Kinds in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert war, bleibt auch während er Elterngeld dort versichert – und zwar beitragsfrei. Dies gilt aber nicht, wenn der Elternteil, der das Elterngeld bezieht, noch andere beitragspflichtige Einnahmen erzielt. In diesem Fall wird die GKV doch Beiträge fordern.
Zwei Grundsätze, die zunächst auch für freiwillig gesetzlich Versicherte gelten. Aber bei dieser Konstellation gibt es zahlreiche Ausnahmen von der Regel, die zu beachten sind. So müssen beispielsweise freiwillig versicherte Alleinerziehende auch bei Elterngeldbezug einen Mindestbeitrag von derzeit 138,40 Euro pro Monat zahlen. Gleiches gilt, wenn der Ehegatte, der kein Elterngeld bezieht, zuvor über den Ehepartner in der Familienversicherung war.
Wissenswertes in punkto Renten- und Arbeitslosenversicherung
Deutlich weniger Ausnahmefälle gibt es bei der Gesetzlichen Rentenversicherung. Dort gilt die klare Regel: Versicherte müssen während der Erziehungszeit keine Beiträge zahlen, wenn sie ausschließlich Elterngeld beziehen. Erst wenn neben dem Elterngeld andere beitragspflichtige Einnahmen erzielt werden, werden Beiträge fällig. Wichtig zu wissen ist in diesem Bereich aber, dass für jedes Kindererziehungsjahr dem Rentenkonto ein Entgeltpunkt gutgeschrieben wird, der zu einem Rentenanspruch von derzeit 27,20 Euro pro Monate (West) beziehungsweise 24,13 Euro pro Monat (Ost) führt. Und auch die sogenannte Kinderberücksichtigungszeit kann in Bezug auf die Rente eine wichtige Rolle spielen.
Bei der Arbeitslosenversicherung gilt: Während der Erziehungszeit ist der Elternteil beitragsfrei in der Arbeitslosenversicherung versichert. Hier gilt es zu wissen, dass durch die Erziehungszeit kann ein neuer Anspruch auf das Arbeitslosengeld erworben beziehungsweise aufrecht erhalten werden kann.
Ausführliche Informationen zu diesen drei Themenbereichen mit der Auflistung der häufigsten Fallbeispiele hat der Bund der Steuerzahler in seinem Info-Service Nr. 9 zusammengefasst.
Sozialversichert während der Erziehungszeit
Das ist bei Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu beachten, wenn Elterngeld bezogen wird.Zwei Grundsätze, die zunächst auch für freiwillig gesetzlich Versicherte gelten. Aber bei dieser Konstellation gibt es zahlreiche Ausnahmen von der Regel, die zu beachten sind. So müssen beispielsweise freiwillig versicherte Alleinerziehende auch bei Elterngeldbezug einen Mindestbeitrag von derzeit 138,40 Euro pro Monat zahlen. Gleiches gilt, wenn der Ehegatte, der kein Elterngeld bezieht, zuvor über den Ehepartner in der Familienversicherung war.
Wissenswertes in punkto Renten- und Arbeitslosenversicherung
Deutlich weniger Ausnahmefälle gibt es bei der Gesetzlichen Rentenversicherung. Dort gilt die klare Regel: Versicherte müssen während der Erziehungszeit keine Beiträge zahlen, wenn sie ausschließlich Elterngeld beziehen. Erst wenn neben dem Elterngeld andere beitragspflichtige Einnahmen erzielt werden, werden Beiträge fällig. Wichtig zu wissen ist in diesem Bereich aber, dass für jedes Kindererziehungsjahr dem Rentenkonto ein Entgeltpunkt gutgeschrieben wird, der zu einem Rentenanspruch von derzeit 27,20 Euro pro Monate (West) beziehungsweise 24,13 Euro pro Monat (Ost) führt. Und auch die sogenannte Kinderberücksichtigungszeit kann in Bezug auf die Rente eine wichtige Rolle spielen.
Bei der Arbeitslosenversicherung gilt: Während der Erziehungszeit ist der Elternteil beitragsfrei in der Arbeitslosenversicherung versichert. Hier gilt es zu wissen, dass durch die Erziehungszeit kann ein neuer Anspruch auf das Arbeitslosengeld erworben beziehungsweise aufrecht erhalten werden kann.
Ausführliche Informationen zu diesen drei Themenbereichen mit der Auflistung der häufigsten Fallbeispiele hat der Bund der Steuerzahler in seinem Info-Service Nr. 9 zusammengefasst.





