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04.05.2012Pressemitteilung 17/2012
Düsseldorf. Grippe, Erkältung oder Husten – das kann teuer werden. Die Kosten für Medikamente und Praxisgebühren müssen viele Steuerzahler aus eigener Tasche zahlen. Kommt dann noch eine neue Brille oder Zahnersatz hinzu, gehen die Kosten schnell in die Höhe. Der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen (BdSt NRW) rät deswegen, die Kosten für Zahnersatz, Brillen, Kuren, orthopädische Hilfsmittel wie Schuheinlagen, Zuzahlungen zu Rezepten und die Praxisgebühr bei der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen.
„Möglich ist dies jedoch nur, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Diese ist unterschiedlich hoch und richtet sich nach der Höhe des Einkommens, Familienstand und der Anzahl der Kinder“, erklärt Hans-Ulrich Liebern, Steuerexperte beim BdSt NRW. Nur Kosten, die die zumutbare Eigenbelastung übersteigen, werden steuermindernd berücksichtigt. Wie hoch die zumutbare Eigenbelastung im Einzelfall ist, ergibt sich aus § 33 Einkommensteuergesetz.
Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung ist in jedem Fall, dass der Steuerzahler die Krankheitskosten nachweisen kann. „Entsprechende Belege sollten daher sorgfältig aufbewahrt werden“, rät Liebern. In vielen Fällen verlangt das Finanzamt zum Nachweis für die Notwendigkeit von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln eine Bescheinigung des Arztes. Bei Kuren, psychotherapeutischen Behandlungen oder der auswärtigen Unterbringung eines Kindes wegen Behinderungen oder Legasthenie ist zum Nachweis sogar ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen erforderlich.
Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass es grundsätzlich ausreicht, wenn die Nachweise durch ein nachträgliches ärztliches Attest erbracht werden (Urteil vom 11.11.2010, VI R 17/09). Dieses Urteil hat der Gesetzgeber jedoch nicht akzeptiert und das Gesetz rückwirkend verschärft. Nun muss die Bescheinigung vor Beginn der Heilbehandlung ausgestellt worden sein. Ob diese rückwirkende Änderung rechtmäßig ist, wird erneut geprüft. Ein entsprechendes Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 13/12 anhängig. Steuerzahler, die nur ein nachträgliches Attest vorweisen können, können sich auf das Verfahren beim Bundesfinanzhof berufen und gegen ihren Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen. Zugleich sollte das Ruhen des Verfahrens beantragt werden, empfiehlt der Bund der Steuerzahler NRW.
Düsseldorf, den 4. Mai 2012
Pressestelle:
Miriam Drescher
Tel. 0211/99 175-10, Fax: -50
E-Mail: drescher@steuerzahler-nrw.de
Britta Beckers
Tel. 0211/99 175-25, Fax: -50
E-Mail: beckers@steuerzahler-nrw.de
Nachweis der Krankheitskosten
Der Bund der Steuerzahler NRW erläutert, was Steuerzahler beachten müssen.„Möglich ist dies jedoch nur, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Diese ist unterschiedlich hoch und richtet sich nach der Höhe des Einkommens, Familienstand und der Anzahl der Kinder“, erklärt Hans-Ulrich Liebern, Steuerexperte beim BdSt NRW. Nur Kosten, die die zumutbare Eigenbelastung übersteigen, werden steuermindernd berücksichtigt. Wie hoch die zumutbare Eigenbelastung im Einzelfall ist, ergibt sich aus § 33 Einkommensteuergesetz.
Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung ist in jedem Fall, dass der Steuerzahler die Krankheitskosten nachweisen kann. „Entsprechende Belege sollten daher sorgfältig aufbewahrt werden“, rät Liebern. In vielen Fällen verlangt das Finanzamt zum Nachweis für die Notwendigkeit von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln eine Bescheinigung des Arztes. Bei Kuren, psychotherapeutischen Behandlungen oder der auswärtigen Unterbringung eines Kindes wegen Behinderungen oder Legasthenie ist zum Nachweis sogar ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen erforderlich.
Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass es grundsätzlich ausreicht, wenn die Nachweise durch ein nachträgliches ärztliches Attest erbracht werden (Urteil vom 11.11.2010, VI R 17/09). Dieses Urteil hat der Gesetzgeber jedoch nicht akzeptiert und das Gesetz rückwirkend verschärft. Nun muss die Bescheinigung vor Beginn der Heilbehandlung ausgestellt worden sein. Ob diese rückwirkende Änderung rechtmäßig ist, wird erneut geprüft. Ein entsprechendes Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 13/12 anhängig. Steuerzahler, die nur ein nachträgliches Attest vorweisen können, können sich auf das Verfahren beim Bundesfinanzhof berufen und gegen ihren Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen. Zugleich sollte das Ruhen des Verfahrens beantragt werden, empfiehlt der Bund der Steuerzahler NRW.
Düsseldorf, den 4. Mai 2012
Pressestelle:
Miriam Drescher
Tel. 0211/99 175-10, Fax: -50
E-Mail: drescher@steuerzahler-nrw.de
Britta Beckers
Tel. 0211/99 175-25, Fax: -50
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