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01.08.2012

(Foto: Alexander Trinitatov/Fotolia) Steuerliche Liebhaberei mag sich harmlos anhören, kann aber unangenehme Konsequenzen haben. Unterstellt das Finanzamt dem Steuerzahler mit einer Tätigkeit keine Gewinnerzielungsabsichten zu verfolgen, kann er weder alle mit der Tätigkeit in Verbindung stehenden Kosten geltend machen, noch etwaige Verluste mit anderen Einkünften verrechnen. Besonders wenn die Tätigkeit nur als zweites Standbein ausgeübt wird und über einen längeren Zeitraum Verluste eingefahren werden, droht sich das Finanzamt einzuschalten und fordert Steuern für die zurückliegenden Jahre zurück. Alles Wissenswerte über Steuerliche Liebhaberei erfahren Sie in unserem Info-Service Nr. 29.
Liebhaberei kann für den Steuerzahler teuer werden
Finanzamt muss Gewinnerzielungsabsichten bei einer Tätigkeit anerkennen.
(Foto: Alexander Trinitatov/Fotolia) Steuerliche Liebhaberei mag sich harmlos anhören, kann aber unangenehme Konsequenzen haben. Unterstellt das Finanzamt dem Steuerzahler mit einer Tätigkeit keine Gewinnerzielungsabsichten zu verfolgen, kann er weder alle mit der Tätigkeit in Verbindung stehenden Kosten geltend machen, noch etwaige Verluste mit anderen Einkünften verrechnen. Besonders wenn die Tätigkeit nur als zweites Standbein ausgeübt wird und über einen längeren Zeitraum Verluste eingefahren werden, droht sich das Finanzamt einzuschalten und fordert Steuern für die zurückliegenden Jahre zurück. Alles Wissenswerte über Steuerliche Liebhaberei erfahren Sie in unserem Info-Service Nr. 29.




