Bund der Steuerzahler NRW - Künstlersozialabgabe – so kann sie nicht bleiben
12.10.2009
Künstlersozialabgabe – so kann sie nicht bleiben
Sie ist unzumutbar, verzerrt den Wettbewerb, kostet viel Zeit und gehört damit abgeschafft, fordert der BdSt.

(Foto: fotolia) Für viele freie Journalisten, Publizisten und Künstler ist die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse (KSK) entscheidend, um sich sozial absichern zu können. Aus diesem Grund ist der Bund der Steuerzahler auch nicht der Meinung, dass die KSK weichen sollte. Anders sieht es hingegen mit der Künstlersozialabgabe aus. Sie muss von Unternehmen gezahlt werden, die einen Künstler beauftragt haben. Das Problem: Dazu gehören auch Grafiker oder Webdesigner und das wussten viele Unternehmen nicht, denen nun Nachzahlungen drohen.
Berlin. Was viele Unternehmen nicht wissen: Wenn sie in den letzten fünf Jahren Werbeagenturen, Webdesigner, Grafiker und so weiter mit der Erstellung von Firmenprospekten, Firmenlogos, Internetauftritten oder ähnlichem beauftragt haben, dann muss das Unternehmen dafür eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zahlen. Rund fünf Prozent des Honorars werden in der Regel fällig. Aus Unwissenheit sind viele Unternehmen dieser Pflicht aber nicht nachgekommen. Sie sollen nun rückwirkend für die letzten fünf Jahre nachzahlen – unabhängig davon, ob der beauftragte „Künstler“ überhaupt in der Künstlersozialkasse versichert war oder ist.
Der Bund der Steuerzahler hält diese Regelung in diesem Ausmaß für verfehlt. Das heißt: Der Verband erkennt durchaus an, wie wichtig die Künstlersozialkasse (KSK) für Publizisten, freie Journalisten oder Künstler ist. Er fordert daher auch keinesfalls die Abschaffung der Künstlersozialversicherung. Die Kritik richtet sich allein gegen die Künstlersozialabgabe in ihrer aktuellen Form. Aus folgenden Gründen:
- Die Prüfung der Abgabepflicht bedeutet vor allem für kleinere und mittlere Unternehmen einen enormen bürokratischen und zeitlichen Aufwand.
- Nach Ansicht des BdSt ist es unzumutbar, Nachzahlungen für die vergangenen Jahre zu verlangen, obwohl die Unternehmen nicht über die Abgabepflicht informiert wurden.
- Ebenso unzumutbar ist es, dass die Abgabe auch entrichtet werden muss, wenn der beauftragte Webdesigner, Journalist oder Grafiker überhaupt kein Mitglied der KSK ist. Denn in diesem Fall hat der Künstler keinen Anspruch auf Leistungen der KSK und dementsprechend kommt ihm die Abgabe des Unternehmens auch nicht zugute.
- Schließlich sieht der Verband in der Künstlersozialabgabe eine Wettbewerbsverzerrung. Denn sie wird nur fällig, wenn das Unternehmen eine sogenannte „natürliche Person“ beauftrag hat. Bei Aufträgen an juristische Personen entfällt sie dagegen.
Gründe genug, um die Abgabe abzuschaffen. Dafür setzt sich der BdSt zum einen auf der politischen Ebene ein. Zum anderen unterstützt der Verband zwei Musterprozesse, die sich gegen die Abgabe richten.
Informationen zu den beiden Prozessen finden Sie unter: BdSt macht der Künstlersozialabgabe den Prozess
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