Bund der Steuerzahler NRW - Gemeinnützige Vereine müssen Satzung ändern
11.01.2010
Gemeinnützige Vereine müssen Satzung ändern
Erhält der Vorstand eine Vergütung für den Zeitaufwand muss dies festgehalten werden.

(Foto: BdSt NRW) Ein Verein, der seinem Vorstand den Arbeits- oder Zeitaufwand honoriert, muss dies in seiner Satzung ausdrücklich festhalten. Darauf macht das Bundesministerium in einem Schreiben aufmerksam. Eine dementsprechende Änderung der Satzung ist noch bis zum 31. Dezember 2010 möglich. Kommt ein Verein dieser Pflicht bis dahin nicht nach, riskiert er den Verlust der Gemeinnützigkeit.
Berlin. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist festgelegt, dass die Vorstandsmitglieder eines gemeinnützigen Vereins Anspruch auf Auslagenersatz haben. So werden beispielsweise für den Verein entstandene Fahrtkosten ersetzt. Mit Einführung des neuen Ehrenamtsfreibetrages – Zahlungen bis 500 Euro sind steuerfrei – sind Vereine zudem dazu übergegangen, bis zur dieser Höhe Vergütungen an Vereinsvorstände zu zahlen. Eine solche Vergütung an den Vorstand für dessen Arbeits- oder Zeitaufwand ist aber nur zulässig, wenn diese Zahlung in der Satzung ausdrücklich zugelassen ist. Das hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) in einem Schreiben erklärt. „Ein Verein, der nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands regelt und der dennoch Tätigkeitsvergützungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit“, heißt es weiter. In diesem Fall ist die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährdet.
Um dies zu verhindern, können die Vereine noch bis zum 31. Dezember 2010 ihre Satzungen entsprechend ändern. Die bis dato oft verwendete Formulierung „Es darf keine Person ... durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden“ ist allerdings nicht ausreichend. Weiter weist das Ministerium darauf hin, dass auch dann von einer Zahlung an den Vorstand ausgegangen wird, wenn der Vorstand die Zahlung anschließend wieder an den Verein spendet.
Falls ein Verein bis zum 14. Oktober 2009 bereits ohne Regelung in seiner Satzung die Tätigkeit des Vorstands vergütet hat, hat dies keine Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit wenn:
- Die Zahlungen nicht unangemessen hoch waren
- und wenn die Mitgliederversammlung nun beschließt, bis zum 31. Dezember 2010 die Satzung entsprechend zu ändern. An Stelle dieser Satzungsänderung kann aber auch der Beschluss des Vorstands treten, künftig auf die Vergütung zu verzichten.
Schreiben des BMF zur Zahlung an Vorstandsmitglieder
Tipp des Finanzministerums Baden-Württemberg zum Ehrenamtsfreibetrag mit ausführlichen Beispielfällen
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