Bund der Steuerzahler NRW - Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist...

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13.08.2010

Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist...

... und der Kirche, was der Kirche ist. Die Kirchensteuer


(Foto: Nicole Kronauge/Bistum Essen)
Die Kirchen in Deutschland finanzieren sich durch ihre Mitglieder, es besteht das so genannte Kirchensteuersystem. Der Bund der Steuerzahler NRW erklärt, was es mit der Erhebung der Kirchensteuer auf sich hat.

Düsseldorf. Die Berechtigung der Religionsgemeinschaften, Steuern zu erheben, regelt Artikel 137 Abs. 5 der Weimarer Verfassung in Verbindung mit Artikel 140 des Grundgesetzes. Nicht jede Religionsgemeinschaft darf Steuern erheben. Voraussetzung ist, dass sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Hierzu zählen die Evangelischen Landeskirchen, die Diözesen der Katholischen Kirche sowie die jüdische Religionsgemeinschaft. Es ist nicht ausgeschlossen, dass andere Religionsgemeinschaften den Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen bekommen. Dies kann geschehen, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl der Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten, wenn sie rechtstreu sind und die fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts nicht gefährden.

Wer zahlt Kirchensteuer?
Die Gesetzgebungshoheit für die Kirchensteuer (KiSt) liegt bei den Ländern. Das erklärt, warum die Kirchensteuer in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich hoch ist. Kirchensteuer muss zahlen, wer Mitglied einer der Religionsgemeinschaften ist, die Kirchensteuer erheben dürfen. Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Aufnahme in die Kirche oder auf die Begründung des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes im Gebiet des Kirchensteuergläubigers folgt. Sie endet durch Tod, durch Aufhebung des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes oder durch den Austritt aus der Kirche. Nur aus der Steuerpflicht auszutreten, ist nicht möglich. Wer keine Kirchensteuer zahlen will, muss die Religionsgemeinschaft verlassen. Die Kirchensteuerpflicht endet in dem Monat des Austritts (sog. Zwölftelregelung) und ist beim Amtsgericht zu erklären. Im Todesfall endet sie mit dem Tag des Todes.

Auf alle Steuerarten, die in der Einkommensteuererklärung erfasst sind, ist Kirchensteuer oder besonderes Kirchgeld (bei glaubensverschiedener Ehe) zu entrichten. Das (Orts-)Kirchgeld, mit dem i.d.R. Aufgaben auf gemeindlicher Ebene finanziert werden, wird in NRW nicht erhoben.

Wie zahlt man Kirchensteuer?
Das höchste Aufkommen von allen Arten der Kirchensteuer erzielt die Kirchenlohnsteuer. Sie beträgt in NRW 9 Prozent der Lohn- oder Einkommensteuer. Die Kirchenlohnsteuer behält der Arbeitgeber neben der staatlichen Lohnsteuer des Arbeitnehmers ein und führt sie an das Finanzamt ab. Für ihre Berechnung und Einbehaltung sind nur die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte maßgebend. Die Kirchensteuer ist eine Jahressteuer, die mit der Einkommensteuer zusammen fällig wird. Die bereits im Voraus für diesen Zeitraum entrichtete Kirchensteuer sowie die durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Kirchenlohnsteuern werden bei der Veranlagung angerechnet.

Monatslohn bruttoLedig
Stkl. I
Verheiratet
Stkl. II
Verheiratet
Stkl. III/1
1 Kind
Verheiratet
Stkl. III/2
2 Kinder
2.000 Euro20,31 Euro3,70 Euro./../.
3.000 Euro43,43 Euro22,12 Euro9,81 Euro0,52 Euro
3.500 Euro56,40 Euro32,11 Euro18,86 Euro7,15 Euro
4.000 Euro71,03 Euro43,09 Euro29,18 Euro16,13 Euro

Beispiele ohne Beachtung des Sonderausgabenabzugs


Kirchensteuer bei Ehegatten
Von allen steuerpflichtigen Einkünften, die nicht Arbeitslohn sind, wird die Kirchensteuer im Wege der Veranlagung durch die Finanzämter festgesetzt und erhoben. Wenn die Eheleute die gleiche Konfession haben, errechnet sich die Kirchensteuer aus der gemeinsam errechneten Bemessungsgrundlage. Bei getrennter Veranlagung wird sie aus der Einkommensteuerschuld jedes Ehepartners errechnet. Anders sieht es in konfessions- und glaubensverschiedenen Ehen aus. In einer konfessionsverschiedenen Ehe gehören beide Ehepartner einer steuerberechtigten und steuererhebenden Religionsgemeinschaft an – aber nicht beide derselben. Bei ihnen beruht die Kirchensteuererhebung auf dem Halbteilungs- und Haftungsgrundsatz. Das bedeutet, dass jeweils die Hälfte des Einkommens jedem der beiden Partner zugerechnet wird und dass jeder mit seinem eigenen Vermögen auch für die Steuerschuld des anderen einsteht. Wenn das Ehepaar die getrennter Veranlagung gewählt hat, wird die für jeden Ehegatten gesondert berechnete Einkommen- bzw. Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage für die individuelle Kirchensteuerberechnung zugrunde gelegt. In glaubensverschiedenen Ehen gehört ein Ehepartner einer steuererhebenden Kirche an, der andere Ehegatte dagegen keiner Religionsgemeinschaft oder einer, die keine Steuern erhebt. In solchen konfessionsverschiedenen Ehen gilt das Prinzip der uneingeschränkten Individualbesteuerung. Das bedeutet, dass der Partner, der keiner (steuererhebenden) Kirche angehört, von der Kirchensteuerpflicht freigestellt ist. Der kirchenangehörige Partner wird nur nach seiner eigenen Steuerbemessungsgrundlage zur Kirchensteuer herangezogen.

Beispiel: Glaubensverschiedene Ehe
Ehegatte 1Ehegatte 2Gesamt
Gesamtbetrag der Einkünfte35.000 €11.000 €46.000 €
ESt lt. Grundtabelle7.458 €598 €
Anteil daran92,6 %7,4 %
./. Kinderfreibetrag für 1 Kind5.808 €
zu versteuernde Einkommen40.192 €
ESt lt. Splittingtabelle5.752 €
Bemessungsgrundlage für KiSt5.752 €
Anteil des Ehegatten 192,6 % = 5.326 €
KiSt Ehegatten 1 davon9 % = 479,34 €


Begrifflich zu trennen ist hiervon das Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen. Es wird für den Ehepartner erhoben, der der Kirche angehört, aber kein Geld verdient oder weniger als sein Partner, der nicht der Kirche angehört. Der kirchenangehörige Ehegatte leitet seine Leistungsfähigkeit aus dem Unterhaltungsanspruch gegenüber dem höher verdienenden Partner ab und hat daher eine faktisch höhere Leistungsfähigkeit, als nach seinem Einkommen zu vermuten ist. Aufgrund dieser Überlegung erhebt die Kirche in solchen Fällen Kirchgeld. Hierbei wird eine Typisierung anhand einer 13-stufigen Tabelle vorgenommen. Die grobe Herleitung erfolgt in der Weise, dass auf ein Drittel des zu versteuernden Einkommens der Steuertarif angewendet wird. Der so ermittelte Betrag ist Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer. In NRW erhebt nur die evangelische Kirche das besondere Kirchgeld.

Das Finanzamt setzt das besondere Kirchgeld bei der Einkommensteuerveranlagung auf der Grundlage des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens für den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten fest. Dies kann nur durch eine getrennte Veranlagung vermieden werden, was aber meist bei der Einkommensteuer zu größeren Nachteilen führen wird. Da derzeit eine Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 591/06) gegen die Festsetzung des besonderen Kirchengeldes beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist, empfiehlt es sich, Einspruch gegen den Kirchensteuerbescheid bei der zuständigen Kirchensteuer-Stelle einzulegen.

Pauschalierung der Lohnsteuer
Anders als beim Lohnsteuerabzug allgemeiner Art knüpft die Lohnsteuerpauschalierung nicht an die persönlichen Verhältnisse des Lohnsteuerpflichtigen an. Daher wird bei einer Pauschalierung der Lohnsteuer in NRW ein geringerer Kirchensteuersatz von sieben Prozent erhoben. Dieser Steuersatz gilt aber nur im vereinfachten Verfahren. Führt der Arbeitgeber das Nachweisverfahren durch – Aufteilung der Arbeitnehmer in religionsangehörige und nicht religionsangehörige Arbeitnehmer –, so wird für die der Kirche angehörigen Arbeitnehmer der Steuersatz von 9 Prozent fällig.

Kappung der Progression
Die Kirchenordnungen und -beschlüsse sehen vor, dass die kirchlichen Steuern nach oben hin auf einen bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens begrenzt werden können. Soweit die regulär berechnete Kirchensteuer über der Kappungsgrenze liegt, wird der übersteigende Betrag regelmäßig auf Antrag von der entsprechenden Kirchenkörperschaft erstattet. Diese Kappungsgrenze liegt in NRW bei den evangelischen Kirchen bei 3,5 Prozent und den katholischen Diözesen bei 4 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Die Kappung muss bei der zuständigen Kirchenbehörde beantragt werden. Die Kappungsgrenze in der evangelischen Kirche liegt für 2010 bei einem zu versteuernden Einkommen von 256.817 Euro.

Ermäßigung
Für Kirchenmitglieder, die außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 EStG erzielen (z.B. Veräußerungsgewinn, Abfindung) kann die hierauf entfallende Kirchensteuer auf Antrag (bis zu) 50 Prozent ermäßigt werden.

Sonderausgabenabzug
Die Kirchensteuer ist im Kalenderjahr der tatsächlich gezahlten Kirchensteuer in voller Höhe als Sonderausgabe bei der Einkommensteuerveranlagung abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

Verwaltung
Die Verwaltung der Kirchensteuer wurde auf die Finanzämter übertragen. Für diese Dienstleistung entrichten die Religionsgemeinschaften eine Verwaltungskostenentschädigung, die zwischen zwei und vier Prozent des Kirchensteueraufkommens beträgt.
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