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10.04.2012
Das oberste deutsche Steuergericht hatte im August 2011 einer Medizinerin und einem Piloten Recht gegeben. Beide konnten ihre Aufwendungen für das Erststudium bzw. die Pilotenausbildung als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen und während des Studiums die Verluste sammeln, so der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 7/10 u. a.). Noch im Herbst 2011 entschied der Gesetzgeber diese Rechtsprechung nicht anzuwenden und änderte rückwirkend das Gesetz. Seitdem weigern sich die Finanzämter – mit Hinweis auf die gesetzliche Änderung – die Kosten für ein Erststudium als Werbungskosten zu berücksichtigen. Gegen die neue Rechtslage wendet sich das vom BdSt unterstützte Musterverfahren.
Sachverhalt: Der Kläger studierte im Anschluss an das Abitur zunächst an der Universität Paderborn und in den Jahren 2004 bis 2008 in Dortmund Internationale Betriebswirtschaftslehre. Im Rahmen des Studiums absolvierte der Kläger ein Auslandssemester in Australien. Der Kläger machte die Kosten für das Auslandsstudium (Studiengebühren, Miete, Verpflegungsmehraufwand, Flug) in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten jedoch nur als Sonderausgaben und stellte dementsprechend keinen Verlustvortrag fest. Mit der Klage und der Revision begehrt der Kläger die Kosten für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen und entsprechende Verluste festzustellen. Die Verluste könnten so in späteren Berufsjahren steuermindernd genutzt werden.
Instanz: Revision beim BFH (Vorinstanz: FG Münster)
Streitjahr: 2007
Verfahrensstand: Revision eingelegt und begründet
Bild: Robert Kneschke - Fotolia
Erststudium
BFH VI R 8/12 (Vorinstanz: FG Münster – 5 K 3975/09 F)Sachverhalt: Der Kläger studierte im Anschluss an das Abitur zunächst an der Universität Paderborn und in den Jahren 2004 bis 2008 in Dortmund Internationale Betriebswirtschaftslehre. Im Rahmen des Studiums absolvierte der Kläger ein Auslandssemester in Australien. Der Kläger machte die Kosten für das Auslandsstudium (Studiengebühren, Miete, Verpflegungsmehraufwand, Flug) in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten jedoch nur als Sonderausgaben und stellte dementsprechend keinen Verlustvortrag fest. Mit der Klage und der Revision begehrt der Kläger die Kosten für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen und entsprechende Verluste festzustellen. Die Verluste könnten so in späteren Berufsjahren steuermindernd genutzt werden.
Instanz: Revision beim BFH (Vorinstanz: FG Münster)
Streitjahr: 2007
Verfahrensstand: Revision eingelegt und begründet
Bild: Robert Kneschke - Fotolia





