Bund der Steuerzahler NRW - Elterngeld: Lohnnachzahlungen vor der Geburt ist zu berücksichtigen

Soziales > Sozialpolitik
23.12.2009

Elterngeld: Lohnnachzahlungen vor der Geburt sind zu berücksichtigen

Nachzahlungen, die Eltern erst nach der Geburt erhalten, spielen dagegen keine Rolle.

Lohnnachzahlungen, die in den zwölf Monaten vor der Geburt ihres Kindes bei den Eltern eingehen, sind beim Elterngeld zu berücksichtigen. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden. Das gilt auch dann, wenn die Nachzahlung aus dem vorangegangenen Kalenderjahr stammt. Trifft die Nachzahlung dagegen erst nach der Geburt des Kindes ein, hat dieses Geld bei der Berechnung des Elterngeldes keine Auswirkungen. Das Geburtsdatum des Kindes kann also sehr entscheidend sein.


Das Eingangsdatum der Gehaltsnachzahlung ist für das Elterngeld entscheidend. (Foto: Fotolia)
Essen.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden: Erhalten Eltern in den zwölf Monaten vor der Geburt ihres Kindes nachgezahltes Gehalt, erhöht sich dadurch das Elterngeld selbst dann, wenn es sich um eine Nachzahlung aus dem vorangegangenen Jahr handelt. Die Essener Richter gaben damit einer Lehrerin Recht, deren Gehaltserhöhung für August sowie Oktober bis Dezember 2006 erst im März 2007, drei Monate vor der Geburt ihres Kindes, ausgezahlt worden war (Urteil vom 26. August 2009, Az. L 13 EG 25/09). Damit habe sie die Nachzahlung im maßgeblichen Bemessungszeitraum – den zwölf Monaten vor der Geburt ihres Kindes – erhalten, und daher müsse das Geld bei der Berechnung des Elterngelds berücksichtigt werden, so die Richter.

Anders als das Sozialgericht Köln als Vorinstanz hielt das Landessozialgericht es zudem für unschädlich, dass die Gehaltsnachzahlung im Folgejahr geschah und deshalb ein so genannter „sonstiger Bezug“ im Sinne von § 38 a Abs. 1 S. 3 Einkommenssteuergesetz war. Zwar nehme das Bundeselterngeldgesetz (BEEG) sonstige Bezüge im Sinne des Einkommensteuerrechtes von den Einnahmen aus, die für das Elterngeld zu berücksichtigen seien, und damit seien Gehaltsnachzahlungen im Folgejahr wie bei der Lehrerin eigentlich ausgeschlossen. Mit dieser Regelung sei der Gesetzgeber aber über das Ziel hinausgeschossen. Denn gemeint waren nur Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld.

Nachzahlungen nach der Geburt bleiben folgenlos
Keinen Erfolg hatten dagegen zwei Kläger, denen Gehalt nach der Geburt des Kindes nachgezahlt worden war. Der eine Fall betraf eine Physiotherapeutin (Urteil vom 26. August 2009, Az. L 13 EG 5/09). Sie hatte einen Teil des ihr zustehenden Lohnes für 2006 erst Anfang 2008 in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren erstritten. Ihr Kind war jedoch bereits ein Jahr zuvor, im Januar 2007, zur Welt gekommen. Ein weiterer Kläger hatte vom Landesversorgungsamt ebenfalls erst nach der Geburt seines Sohnes schon vorher fällige Steuergutschriften und Familienzuschläge bekommen.

Die Essener Richter urteilten in beiden Fällen, der Gesetzgeber habe für die Höhe des Elterngelds nur Einkommen berücksichtigen wollen, das Eltern in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes erhalten haben. Verfassungsrechtliche Bedenken der Kläger ließ das Landessozialgericht nicht gelten. Da das Elterngeld steuerfinanziert sei, habe der Gesetzgeber bei seiner Ausgestaltung einen größeren Spielraum als etwa beim Arbeitslosengeld, das die Versicherten mit eigenen Beiträgen finanzieren.
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