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20.06.2012Pressemitteilung 26/2012
Düsseldorf. Das Fußballfieber macht auch vor Unternehmen nicht halt. Viele Chefs laden während der Europameisterschaft die Belegschaft zum gemeinsamen Fußballgucken mit Würstchen und Bier ein. Die Kosten für solche Betriebsfeiern kann der Chef grundsätzlich als Betriebsausgabe abziehen, ohne dass beim Arbeitnehmer ein zusätzlicher Arbeitslohn ausgelöst wird. Jedoch muss dafür einiges berücksichtigt werden. Der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen (BdSt NRW) erklärt, worauf geachtet werden muss, um hohe Steuernachforderungen zu vermeiden.
Damit bei der Betriebsfeier kein zu versteuernder geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer entsteht, dürfen die Aufwendungen pro Arbeitnehmer die Freigrenze von maximal 110 Euro (inklusive Umsatzsteuer) je Veranstaltung nicht überschreiten. Die 110-Euro-Grenze gilt pro Mitarbeiter und nicht pro Teilnehmer, erklärt der BdSt NRW. Sind auch Familienangehörige eingeladen und ein Arbeitnehmer bringt etwa seine Ehefrau mit, dürfen bei der Betriebsfeier für beide zusammen nicht mehr als 110 Euro ausgegeben werden. Die penible Einhaltung des Kostenrahmens ist auch für die Umsatzsteuer von Bedeutung. Wird nämlich die Freigrenze von 110 Euro pro Mitarbeiter überschritten, streicht das Finanzamt den Vorsteuerabzug für sämtliche Veranstaltungskosten.
Wer sich an diese Vorgaben hält, kann grundsätzlich zwei Betriebsfeiern pro Jahr steuer- und sozialabgabenfrei ausrichten. Für den Fall, dass bei einer Betriebsfeier die 110-Euro-Grenze nicht eingehalten und deshalb eine Steuernachzahlung fällig wird, empfiehlt der Bund der Steuerzahler NRW, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. Denn derzeit sind beim Bundesfinanzhof mehrere Verfahren zur Frage anhängig, ob die Grenze von 110 Euro noch angemessen ist (u.a. VI R 7/ 11, VI R 93/10; VI R 79/10).
Düsseldorf, den 21. Juni 2012
Pressestelle:
Britta Beckers
Tel. 0211/99 175-25, Fax: -50
E-Mail: beckers@steuerzahler-nrw.de
Miriam Drescher
Tel. 0211/99 175-10, Fax: -50
E-Mail: drescher@steuerzahler-nrw.de
EM-Party mit dem Fiskus
Bund der Steuerzahler erklärt, worauf Unternehmer bei Betriebsfeiern achten müssen.Damit bei der Betriebsfeier kein zu versteuernder geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer entsteht, dürfen die Aufwendungen pro Arbeitnehmer die Freigrenze von maximal 110 Euro (inklusive Umsatzsteuer) je Veranstaltung nicht überschreiten. Die 110-Euro-Grenze gilt pro Mitarbeiter und nicht pro Teilnehmer, erklärt der BdSt NRW. Sind auch Familienangehörige eingeladen und ein Arbeitnehmer bringt etwa seine Ehefrau mit, dürfen bei der Betriebsfeier für beide zusammen nicht mehr als 110 Euro ausgegeben werden. Die penible Einhaltung des Kostenrahmens ist auch für die Umsatzsteuer von Bedeutung. Wird nämlich die Freigrenze von 110 Euro pro Mitarbeiter überschritten, streicht das Finanzamt den Vorsteuerabzug für sämtliche Veranstaltungskosten.
Wer sich an diese Vorgaben hält, kann grundsätzlich zwei Betriebsfeiern pro Jahr steuer- und sozialabgabenfrei ausrichten. Für den Fall, dass bei einer Betriebsfeier die 110-Euro-Grenze nicht eingehalten und deshalb eine Steuernachzahlung fällig wird, empfiehlt der Bund der Steuerzahler NRW, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. Denn derzeit sind beim Bundesfinanzhof mehrere Verfahren zur Frage anhängig, ob die Grenze von 110 Euro noch angemessen ist (u.a. VI R 7/ 11, VI R 93/10; VI R 79/10).
Düsseldorf, den 21. Juni 2012
Pressestelle:
Britta Beckers
Tel. 0211/99 175-25, Fax: -50
E-Mail: beckers@steuerzahler-nrw.de
Miriam Drescher
Tel. 0211/99 175-10, Fax: -50
E-Mail: drescher@steuerzahler-nrw.de





