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21.05.2012Pressemitteilung 21/2012
Düsseldorf. Das Niedersächsische Finanzgericht hält die Doppelbelastung mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer bei Bauerrichtungsleistungen für unzulässig. Nun liegt der Fall dem Bundesfinanzhof vor. Wie andere Bauherren von dem Verfahren vor dem obersten deutschen Steuergericht profitieren können, erklärt der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen (BdSt NRW).
Hat ein Bauherr zunächst ein Grundstück erworben und schließt er in diesem Zusammenhang kurz danach einen Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses ab, kann das Finanzamt die Grunderwerbsteuer nur aus dem Grundstückswert verlangen, entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az.: 7 K 192/09). Das Finanzamt wollte für die Berechnung der Grunderwerbsteuer hingegen den Wert des Grundstücks und den Wert des zu errichtenden Hauses heranziehen. Dies stellt aber eine Doppelbelastung für den Bauherrn dar, denn der Bauherr muss für die Errichtung des Hauses auch noch Umsatzsteuer auf die Bauleistungen zahlen. „Im Ergebnis muss der Steuerzahler also für ein Haus doppelt Steuern zahlen, nämlich Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer“, sagt Steuer-Fachmann Hans-Ulrich Liebern vom BdSt NRW.
Das Niedersächsische Finanzgericht hält die Doppelbesteuerung bei sogenannten Bauerrichtungsleistungen für unzulässig und gab den Bauherren Recht. Gegen dieses Urteil legte die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof ein. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 7/12 anhängig. Der Bund der Steuerzahler empfiehlt betroffenen Bauherren gegen den Grunderwerbsteuerbescheid Einspruch einzulegen, wenn die Finanzverwaltung auch das noch zu errichtende Haus in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezieht. Zugleich sollte das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Zur Begründung sollte auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts und das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof verwiesen werden. Dann bleibt der eigene Steuerfall bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs offen und kann später noch geändert werden.
Düsseldorf, den 21. Mai 2012
Pressestelle:
Miriam Drescher
Tel. 0211/99 175-10, Fax: -50
E-Mail: drescher@steuerzahler-nrw.de
Doppelte Besteuerung von Bauherren ist unzulässig
Der Bund der Steuerzahler NRW empfiehlt, Einspruch einzulegen.Hat ein Bauherr zunächst ein Grundstück erworben und schließt er in diesem Zusammenhang kurz danach einen Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses ab, kann das Finanzamt die Grunderwerbsteuer nur aus dem Grundstückswert verlangen, entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az.: 7 K 192/09). Das Finanzamt wollte für die Berechnung der Grunderwerbsteuer hingegen den Wert des Grundstücks und den Wert des zu errichtenden Hauses heranziehen. Dies stellt aber eine Doppelbelastung für den Bauherrn dar, denn der Bauherr muss für die Errichtung des Hauses auch noch Umsatzsteuer auf die Bauleistungen zahlen. „Im Ergebnis muss der Steuerzahler also für ein Haus doppelt Steuern zahlen, nämlich Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer“, sagt Steuer-Fachmann Hans-Ulrich Liebern vom BdSt NRW.
Das Niedersächsische Finanzgericht hält die Doppelbesteuerung bei sogenannten Bauerrichtungsleistungen für unzulässig und gab den Bauherren Recht. Gegen dieses Urteil legte die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof ein. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 7/12 anhängig. Der Bund der Steuerzahler empfiehlt betroffenen Bauherren gegen den Grunderwerbsteuerbescheid Einspruch einzulegen, wenn die Finanzverwaltung auch das noch zu errichtende Haus in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezieht. Zugleich sollte das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Zur Begründung sollte auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts und das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof verwiesen werden. Dann bleibt der eigene Steuerfall bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs offen und kann später noch geändert werden.
Düsseldorf, den 21. Mai 2012
Pressestelle:
Miriam Drescher
Tel. 0211/99 175-10, Fax: -50
E-Mail: drescher@steuerzahler-nrw.de





