Steuer > Hilfe rund um die Steuer
13.01.2010
Düsseldorf. Die Frage, was Werbungskosten sind, ist eigentlich schnell beantwortet: Werbungskosten sind durch den Beruf veranlasste Ausgaben, die bei der Ermittlung der Einkünfte steuermindernd berücksichtigt werden. Wenn man sich zum Beispiel ein Fachbuch kauft, um sich beruflich weiterzubilden, dann ist das eine Ausgabe, die durch den Beruf veranlasst wurde. Es handelt sich also um Werbungskosten, die in der Steuererklärung geltend gemacht werden können - sofern der Beleg über den Buchkauf beigefügt wird.

Auch Zeitschriften und Fachbücher können unter die Werbugnskosten fallen. (Foto: BdSt) Leider ist das aber längst nicht bei allen Aufwendungen für den Beruf so einfach. Wer zum Beispiel im Büro nur im Anzug oder Kostüm erscheinen darf, kann die Kosten für diese Kleidung auch dann nicht als Werbungskosten geltend machen, wenn er diese Kleidung wirklich ausschließlich bei der Berufsausübung trägt. Denn: Alle Arten von bürgerlicher Kleidung gehören nicht zur Berufsbekleidung und dementsprechend können die Kosten für diese Kleidung auch nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei einem Helm, Arbeitshandschuhen oder Kitteln handelt es sich dagegen um Berufskleidung und deren Kosten können steuerlich geltend gemacht werden.
Kompliziert ist es auch bei den Kosten für das Telefon: Wird das private Telefon auch beruflich genutzt, können die Kosten in Höhe der beruflichen Nutzung als Werbungskosten angesetzt werden. Dazu muss jedoch ein Nachweis erbracht werden, wie häufig und wie lange beruflich mit dem privaten Telefon telefoniert wurde. Ohne einen solchen Einzelnachweis können pauschal 20 Prozent, maximal jedoch 20 Euro pro Monat geltend gemacht werden.
Auch die Kosten für die Kinderbetreuung können zu zwei Drittel, maximal allerdings 4.000 Euro pro Kind und Jahr, steuerlich als Werbungskosten abgezogen werden. Die Voraussetzung dafür ist allerdings dass es sich um doppelverdienende Eltern oder berufstätige Alleinerziehende handelt und dass die Kinder unter 14 Jahre alt sind.
Beim häuslichen Arbeitszimmer, den Kosten für die Bahn-Card, den Beiträgen zu Berufsverbänden, Computer, Steuerberatungskosten, Versicherungsbeiträgen und vielen anderen Aufwendungen für den Beruf müssen ebenfalls stets bestimmte Voraussetzungen vorliegen, damit es sich um „Werbungskosten“ handelt. In seinem Infoservice-Nr. 3 „Das Werbungskosten-ABC“ hat der Bund der Steuerzahler diese Voraussetzungen auf sechs Seiten Punkt für Punkt aufgelistet. Zudem wird in der Information erklärt, ab wann es sich überhaupt erst lohnt Belege zu sammeln. Mitglieder des Verbandes können den Infoservice kostenlos herunterladen, in dem sie auf den Link klicken und sich dann einloggen.
Infoservice-Nr. 3: Das Werbungskosten-ABC
Das Werbungskosten-ABC
Von A wie Arbeitszimmer bis Z wie Zeitung – das gehört zu den Werbungskosten.
Auch Zeitschriften und Fachbücher können unter die Werbugnskosten fallen. (Foto: BdSt) Leider ist das aber längst nicht bei allen Aufwendungen für den Beruf so einfach. Wer zum Beispiel im Büro nur im Anzug oder Kostüm erscheinen darf, kann die Kosten für diese Kleidung auch dann nicht als Werbungskosten geltend machen, wenn er diese Kleidung wirklich ausschließlich bei der Berufsausübung trägt. Denn: Alle Arten von bürgerlicher Kleidung gehören nicht zur Berufsbekleidung und dementsprechend können die Kosten für diese Kleidung auch nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei einem Helm, Arbeitshandschuhen oder Kitteln handelt es sich dagegen um Berufskleidung und deren Kosten können steuerlich geltend gemacht werden.
Kompliziert ist es auch bei den Kosten für das Telefon: Wird das private Telefon auch beruflich genutzt, können die Kosten in Höhe der beruflichen Nutzung als Werbungskosten angesetzt werden. Dazu muss jedoch ein Nachweis erbracht werden, wie häufig und wie lange beruflich mit dem privaten Telefon telefoniert wurde. Ohne einen solchen Einzelnachweis können pauschal 20 Prozent, maximal jedoch 20 Euro pro Monat geltend gemacht werden.
Auch die Kosten für die Kinderbetreuung können zu zwei Drittel, maximal allerdings 4.000 Euro pro Kind und Jahr, steuerlich als Werbungskosten abgezogen werden. Die Voraussetzung dafür ist allerdings dass es sich um doppelverdienende Eltern oder berufstätige Alleinerziehende handelt und dass die Kinder unter 14 Jahre alt sind.
Beim häuslichen Arbeitszimmer, den Kosten für die Bahn-Card, den Beiträgen zu Berufsverbänden, Computer, Steuerberatungskosten, Versicherungsbeiträgen und vielen anderen Aufwendungen für den Beruf müssen ebenfalls stets bestimmte Voraussetzungen vorliegen, damit es sich um „Werbungskosten“ handelt. In seinem Infoservice-Nr. 3 „Das Werbungskosten-ABC“ hat der Bund der Steuerzahler diese Voraussetzungen auf sechs Seiten Punkt für Punkt aufgelistet. Zudem wird in der Information erklärt, ab wann es sich überhaupt erst lohnt Belege zu sammeln. Mitglieder des Verbandes können den Infoservice kostenlos herunterladen, in dem sie auf den Link klicken und sich dann einloggen.
Infoservice-Nr. 3: Das Werbungskosten-ABC




