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04.12.2009
Düsseldorf. Für Steuerzahler, die durch Kapitalanlagen Verluste erzielt haben, ist der 15. Dezember 2009 ein wichtiger Stichtag. Bis dahin haben sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Bescheinigung eines Verlustes bei ihrer Bank zu stellen. Und der ist erforderlich, um in der Steuererklärung 2009 Gewinne mit Verlusten verrechnen und dadurch Abgeltungsteuer sparen zu können, sagt der Bund der Steuerzahler NRW und erklärt die Details, die sich durch die Einführung der Abgeltungsteuer ergeben haben:
Erzielt ein Steuerzahler durch verschiedene Kapitalanlagen bei einer Bank Gewinne und Verluste, verrechnet die Bank diese automatisch. Bleibt unter dem Strich ein Gewinn, werden davon ebenfalls automatisch 25 Prozent als Abgeltungsteuer einbehalten. Bleibt unter dem Strich ein Verlust, wird dieser in das Folgejahr übertragen und dann mit den hoffentlich eintretenden Gewinnen verrechnet. In diesem Fall muss der Steuerzahler nun nicht aktiv werden.
Anders sieht es aus, wenn der Steuerzahler bei verschiedenen Banken Kapitalanlagen hat und bei einer unter dem Strich Verluste stehen, während er bei der anderen Bank Gewinne verzeichnet hat. Denn eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten verschiedener Banken kann der Steuerzahler nur selbst im Rahmen seiner Steuererklärung vornehmen. Dazu muss er jedoch bei seiner Bank beantragen, dass diese ihm die Verluste bescheinigt. Und dieser Antrag auf Bescheinigung der Verluste muss bis zum 15. Dezember schriftlich bei der Bank gestellt werden. In diesem Fall kommt es nicht zu einer Übertragung der Verluste ins Folgejahr, sondern die Verluste können nur noch in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Auch für Ehegatten, die bei der gleichen Bank jeweils ein eigenes Konto besitzen, kann sich dieses Vorgehen lohnen. Denn in diesen Fällen darf die Bank keine Verrechnung durchführen, die Ehegatten können dies in ihrer Steuererklärung aber selbst erledigen. Auch dazu ist aber ein schriftlicher Verlustverrechnungsantrag erforderlich, der von den meisten Banken als Muster angeboten wird.
Bis 15. Dezember Verluste aus Kapitalanlagen feststellen lassen
Wer die Frist einhält kann unter Umständen Steuern sparen.Erzielt ein Steuerzahler durch verschiedene Kapitalanlagen bei einer Bank Gewinne und Verluste, verrechnet die Bank diese automatisch. Bleibt unter dem Strich ein Gewinn, werden davon ebenfalls automatisch 25 Prozent als Abgeltungsteuer einbehalten. Bleibt unter dem Strich ein Verlust, wird dieser in das Folgejahr übertragen und dann mit den hoffentlich eintretenden Gewinnen verrechnet. In diesem Fall muss der Steuerzahler nun nicht aktiv werden.
Anders sieht es aus, wenn der Steuerzahler bei verschiedenen Banken Kapitalanlagen hat und bei einer unter dem Strich Verluste stehen, während er bei der anderen Bank Gewinne verzeichnet hat. Denn eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten verschiedener Banken kann der Steuerzahler nur selbst im Rahmen seiner Steuererklärung vornehmen. Dazu muss er jedoch bei seiner Bank beantragen, dass diese ihm die Verluste bescheinigt. Und dieser Antrag auf Bescheinigung der Verluste muss bis zum 15. Dezember schriftlich bei der Bank gestellt werden. In diesem Fall kommt es nicht zu einer Übertragung der Verluste ins Folgejahr, sondern die Verluste können nur noch in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Auch für Ehegatten, die bei der gleichen Bank jeweils ein eigenes Konto besitzen, kann sich dieses Vorgehen lohnen. Denn in diesen Fällen darf die Bank keine Verrechnung durchführen, die Ehegatten können dies in ihrer Steuererklärung aber selbst erledigen. Auch dazu ist aber ein schriftlicher Verlustverrechnungsantrag erforderlich, der von den meisten Banken als Muster angeboten wird.





