Bund der Steuerzahler NRW - ''Bettensteuer'' ist unnötig und unzulässig

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10.09.2010

''Bettensteuer'' ist unnötig und unzulässig

BdSt NRW lehnt die Einführung dieser neuen Steuer strikt ab.


(Foto: fotolia)
Nordrhein-westfälische Kommunen dürfen zukünftig selbst darüber entscheiden, ob sie eine Übernachtungssteuer in ihrem Stadtgebiet erheben wollen. Für die Einführung dieser neuen Steuer haben das Ministerium für Inneres und Kommunales und das Finanzministerium am 9. September 2010 grünes Licht gegeben, indem sie die entsprechende Satzung der Stadt Köln genehmigten. Damit ist die Übernachtungssteuer landesweit zugelassen. Die Ministerien wollen mit dem Schritt das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen auch im Bereich der kommunalen Steuern stärken. Der Bund der Steuerzahler NRW lehnt die Einführung dieser neuen Steuer strikt ab.

Düsseldorf. Die sog. "Bettensteuer" ist neu. Der Rat der Stadt Köln hatte im März dieses Jahres eine entsprechende Satzung beschlossen. Die in der Kölner Satzung als Kulturförderabgabe bezeichnete Steuer soll auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben im Gebiet der Stadt Köln erhoben werden. Nach dem Kommunalabgabengesetz war eine Genehmigung dieser Satzung erforderlich, weil die Abgabe erstmalig von einer Gemeinde in Nordrhein-Westfalen erhoben werden soll.

Der Bund der Steuerzahler NRW (BdSt NRW) lehnt die Einführung der neuen kommunalen Steuer ab. „Es handelt sich dabei nur um einen neuen Versuch der Kommunen, die Einnahmen zu erhöhen statt endlich die Ausgaben zu senken“, kritisierte Eberhard Kanski, Vorstandsmitglied des BdSt NRW. Es gehe bei der „Bettensteuer“ lediglich darum, dass die Kommunen auf Kosten der Steuerzahler ihre Stadtkassen füllen sollen.

Grundsätzlich unzulässig
Zudem hält der Bund der Steuerzahler eine solche „Bettensteuer“ oder Kulturförderabgabe grundsätzlich für unzulässig – egal, ob sie als Steuer, Gebühr oder Beitrag deklariert wird. „Als Gebühr scheidet sie aus, weil es anders als bei der Abfallgebühr keine tatsächliche Gegenleistung der Stadt gibt“, erläutert Kanski.
Dass die Hoteliers einen Beitrag an die Kommunen abführen, durch den die Kultur gefördert wird, kommt auch nicht in Betracht. Denn es fehlt die Rechtsgrundlage, da im Kommunalabgabengesetz NRW die Erhebung eines Kulturbeitrags nicht vorgesehen ist.
Als Steuer stünde die Kulturförderabgabe in Konkurrenz zur Umsatzsteuer. Denn mit der Bettensteuer würde eine Übernachtung von Seiten der Kommune einer Steuer unterworfen. Durch die Umsatzsteuer ist eine Übernachtung aber bereits vom Bund einer Steuer unterworfen. Und die doppelte Besteuerung einer Sache ist rechtlich nicht zulässig.
Zu bedenken ist nicht zuletzt, dass diese neue Abgabe vor allem Geschäftsreisende trifft, die häufig das kulturelle Angebot überhaupt nicht nutzen. Zudem ziehen die Steuereinnahmen in den Kommunen konjunkturbedingt wieder an – da ist eine neue „Bettensteuer“ ohnehin unnötig.
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