Bund der Steuerzahler NRW - Behindertengerechter Umbau - eine außergewöhnliche Belastung
05.03.2010
Behindertengerechter Umbau - eine außergewöhnliche Belastung
BFH kippt bisherige Rechtsprechung: Entstehen die Kosten zwangsläufig, sind sie absetzbar.

(Foto: BdSt NRW) Wer seine Wohnung oder sein Haus behindertengerecht umgebaut hat, ist bis dato auf allen Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen wurden, sitzen geblieben. Das kann sich nun ändern. Denn der Bundesfinanzhof hat der bisherigen Rechtsprechung widersprochen. Nun müssen die Finanzämter bei einer behindertengerechten Umbaumaßnahme genau prüfen, ob die Maßnahme zwangsläufig erforderlich war.
München. Die Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Wohnhauses führen zu außergewöhnlichen Belastungen, die von der Steuer abgesetzt werden können. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22. Oktober 2009 entschieden (Az VI R 7/09) und damit der bestehenden Rechtsprechung deutlich widersprochen. Denn bisher hieß es in entsprechenden Urteilen stets, dass in der Regel keine abzugsfähigen Kosten vorlägen. Begründung: Der Steuerzahler habe durch den Umbau einen sogenannten Gegenwert erlangt. Der BFH gab diese Beurteilung nun auf, da die Umbaukosten im vorliegenden Fall zwangsläufig entstanden waren.
Der betroffene Steuerzahler hatte einen Schlaganfall erlitten. Aufgrund dieser Erkrankung, die zu einer außergewöhnlich starken Gehbehinderung führte, wurde das Einfamilienhaus behindertengerecht umgebaut. Die von der Krankenkasse nicht bezuschussten Kosten machte der Steuerzahler als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte die Kosten jedoch ab und sprach dem Steuerzahler nur den Behindertenpauschbetrag und den Pflegepauschbetrag zu. Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht mit der bisher einhellig vertretenen Begründung ab, dass der Steuerzahler durch den Umbau einen Gegenwert erlangt habe.
Anders sah es dagegen der BFH. Durch sein Urteil werden die Finanzämter in Zukunft jeden Fall behindertengerechter Umbaumaßnahmen genauer prüfen müssen. Entstehen die Kosten aus der Situation heraus zwangsläufig, so kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht.
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