Bund der Steuerzahler NRW - BdSt fordert Minister auf: Bettensteuer keinesfalls genehmigen


09.03.2010Pressemitteilung 08/2010

BdSt fordert Minister auf: Bettensteuer keinesfalls genehmigen

Die Argumentation für diese Abgabe sei abwegig, da die Einnahmen gar nicht der Kultur zugute kämen.


Kulturförderabgabe für Hotelgäste?
Was Oberhausen, Essen, Köln, Münster und einige andere Städte vorhaben, lehnt der Bund der Steuerzahler NRW strikt ab: die Einführung einer Bettensteuer, auch Kulturförderabgabe genannt. Zum einen käme diese Steuer gar nicht wie von den Städten behauptet der Kultur zugute. Zum anderen würde sie insbesondere Geschäftsreisende treffen, die das kulturelle Angebot meist gar nicht in Anspruch nehmen. Un nicht zuletzt wäre eine solche Steuer, Gebühr oder ein solcher Beitrag nach Ansicht des Verbandes rechtlich nicht zulässig.

Düsseldorf. Der Bund der Steuerzahler NRW (BdSt NRW) hat Innenminister Dr. Ingo Wolf und Finanzminister Helmut Linssen aufgefordert, die von einigen Städten geplante „Bettensteuer“ oder „Kulturabgabe“ nicht zu genehmigen. „Es handelt sich dabei nur um einen neuen Versuch der Kommunen, die Einnahmen zu erhöhen statt endlich die Ausgaben zu senken“, kritisierte Georg Lampen, Vorsitzender des BdSt NRW. Zudem sei die Argumentation der Kommunen, diese neue Einnahme diene dazu, das kulturelle Angebot aufrecht zu erhalten, völlig abwegig. „Wenn es sich dabei um eine zulässige Steuer handeln würde, dann wäre diese nicht zweckgebunden. Das heißt, sie käme gar nicht der Kultur zugute, sondern würde in den allgemeinen Haushalt fließen“, erklärte Lampen.


Angeblich soll die Abgabe den Theatern, Museen und Co. zugute kommen. Doch das geht rechtlich nicht.
Daran, dass diese Kulturförderabgabe zulässig ist, hat der Verband aber ohnehin große Zweifel – egal ob sie als Gebühr, Beitrag oder Steuer deklariert wird. „Als Gebühr scheidet sie aus, weil es anders als bei der Abfallgebühr an einer tatsächlichen Gegenleistung der Stadt mangelt“, erläutert der Vorsitzende.

Dass die Hoteliers einen Beitrag an die Kommunen abführen, durch den die Kultur gefördert wird, kommt auch nicht in Betracht. Denn es fehlt die Rechtsgrundlage, da im Kommunalabgabengesetz NRW, die Erhebung eines Kulturbeitrags nicht vorgesehen ist.
Als Steuer käme die Kulturförderabgabe nicht in Betracht, weil sie nach Ansicht des BdSt NRW eindeutig in Konkurrenz zur Umsatzsteuer stünde. Denn mit der Bettensteuer würde eine Übernachtung von Seiten der Kommune einer Steuer unterworfen. Durch die Umsatzsteuer ist eine Übernachtung aber bereits vom Bund einer Steuer unterworfen. Und die doppelte Besteuerung einer Sache ist rechtlich nicht zulässig.

Zu bedenken sei nicht zuletzt, sagte Lampen, dass diese neue Abgabe vor allem Geschäftsreisende trifft, die häufig das kulturelle Angebot überhaupt nicht nutzen.

Düsseldorf, den 9. März 2010

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