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21.09.2010
München. In dem Streitfall betrieb der Kläger eine Apotheke mit Arzneimittelherstellung und etwa 80 Mitarbeitern, darunter der Sohn des Klägers, der das höchste Gehalt erhielt. Im Betriebsvermögen befanden sich sechs Kraftfahrzeuge für betriebliche Fahrten. Fahrtenbücher wurden nicht geführt. Im Anschluss an eine Lohnsteuerprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass der Sohn den teuersten der sechs Wagen, einen Audi A8 Diesel, auch privat nutze, setzte dies als steuerpflichtigen Sachbezug mit der 1 %-Regelung an und erließ einen Lohnsteuerhaftungsbescheid.
Der Kläger machte vor dem Finanzgericht (FG) erfolglos geltend, dass die Mitarbeiter und auch sein Sohn die betrieblichen Autos nicht privat, sondern nur betrieblich genutzt hätten und dass die Privatnutzung arbeitsvertraglich verboten sei. Das Finanzgericht entschied, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung spreche. Unstreitig habe der Sohn das Fahrzeug dienstlich genutzt. Eine Privatnutzung sei daher nicht auszuschließen.
Anschein reicht nicht
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück: Die Voraussetzungen, um die 1 %-Regelung anzuwenden – nämlich dass der Arbeitgeber eines der für Betriebszwecke vorgehaltenen Fahrzeuge seinem Sohn zur privaten Nutzung überlässt –, seien nicht festgestellt. Es gebe weder einen Anscheinsbeweis dafür, dass dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen aus dem betrieblichen Fuhrpark zur Verfügung stehe, noch dass der Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug unbefugt auch privat nutze.
Ausgebremst
BFH zur Privatnutzung von DienstwagenDer Kläger machte vor dem Finanzgericht (FG) erfolglos geltend, dass die Mitarbeiter und auch sein Sohn die betrieblichen Autos nicht privat, sondern nur betrieblich genutzt hätten und dass die Privatnutzung arbeitsvertraglich verboten sei. Das Finanzgericht entschied, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung spreche. Unstreitig habe der Sohn das Fahrzeug dienstlich genutzt. Eine Privatnutzung sei daher nicht auszuschließen.
Anschein reicht nicht
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück: Die Voraussetzungen, um die 1 %-Regelung anzuwenden – nämlich dass der Arbeitgeber eines der für Betriebszwecke vorgehaltenen Fahrzeuge seinem Sohn zur privaten Nutzung überlässt –, seien nicht festgestellt. Es gebe weder einen Anscheinsbeweis dafür, dass dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen aus dem betrieblichen Fuhrpark zur Verfügung stehe, noch dass der Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug unbefugt auch privat nutze.





