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29.02.2012
Kassel. Eltern, die nach der Elternzeit arbeitslos werden, haben kein Anrecht auf ein Arbeitslosengeld, dessen Höhe sich am Arbeitsentgelt vor der Erziehungszeit orientiert. Das Bundessozialgericht hat diese Regelung bestätigt und entschieden, dass das Arbeitslosengeld in diesen Fällen pauschal berechnet werden kann.
Seit einer Gesetzesänderung 2003 bleiben Eltern auch während der Erziehung von Kindern bis zu drei Jahren weiterhin in der Arbeitslosenversicherung versichert, wenn sie dies auch unmittelbar zuvor waren. Von dieser Regelung können Mütter und Väter profitieren, die nach der Elternzeit arbeitslos werden. Allerdings berechnet sich ihr Arbeitslosengeld dann nicht an der Höhe ihres zuvor erhaltenen Arbeitsentgeltes. Denn nach dem Gesetz richtet sich die Arbeitslosengeldhöhe nur dann danach, wenn in den letzten zwei Jahren vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens fünf Monate Arbeitsentgelt erzielt worden ist. Dies ist bei einem Eintritt der Arbeitslosigkeit nach der Erziehungszeit meist nicht der Fall, da man sich ja der Kindererziehung gewidmet hat. Fehlt es an den Voraussetzungen, um das Arbeitslosengeld nach dem früher tatsächlich erzielten Einkommen zu berechnen, richtet sich der Arbeitslosengeldanspruch nach gesetzlich festgelegten fiktiven Arbeitsentgelten. Sie betragen je nach beruflicher Qualifikation zwischen 1.575 und 3.150 Euro brutto.
Gegen diese Regelung haben gleich mehrere Mütter geklagt. Ihr Arbeitslosengeld wurde nach den fiktiven Arbeitsentgelten berechnet, obwohl ihr tatsächliches Arbeitsentgelt vor der Kindererziehung deutlich höher lag. Sie sahen hierin eine verfassungswidrige Benachteiligung von Müttern, die nur wegen der Kindererziehung ihre Arbeit unterbrochen haben.
Das Bundessozialgericht teilt diese Auffassung nicht. Es verweist darauf, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ja nur deshalb bestehe, weil sie aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 seither auch während der Kindererziehungszeit weiter versicherungspflichtig blieben. Zudem würden die Beiträge in dieser Zeit nicht von den Eltern, sondern aus Bundesmitteln getragen. Damit sei der arbeitslosenversicherungsrechtliche Schutz von Eltern, die sich der Kindererziehung widmen, deutlich verbessert worden. Die Einführung dieser begünstigenden Regelung habe den Gesetzgeber jedoch nicht verpflichtet, das vor der Kindererziehung tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Urteile v. 25. August 2011, Az. B 11 AL 19/10 R u.a.
Arbeitslos nach der Elternzeit
Bundessozialgericht entscheidet Streit über die Höhe von Arbeitslosengeld.Seit einer Gesetzesänderung 2003 bleiben Eltern auch während der Erziehung von Kindern bis zu drei Jahren weiterhin in der Arbeitslosenversicherung versichert, wenn sie dies auch unmittelbar zuvor waren. Von dieser Regelung können Mütter und Väter profitieren, die nach der Elternzeit arbeitslos werden. Allerdings berechnet sich ihr Arbeitslosengeld dann nicht an der Höhe ihres zuvor erhaltenen Arbeitsentgeltes. Denn nach dem Gesetz richtet sich die Arbeitslosengeldhöhe nur dann danach, wenn in den letzten zwei Jahren vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens fünf Monate Arbeitsentgelt erzielt worden ist. Dies ist bei einem Eintritt der Arbeitslosigkeit nach der Erziehungszeit meist nicht der Fall, da man sich ja der Kindererziehung gewidmet hat. Fehlt es an den Voraussetzungen, um das Arbeitslosengeld nach dem früher tatsächlich erzielten Einkommen zu berechnen, richtet sich der Arbeitslosengeldanspruch nach gesetzlich festgelegten fiktiven Arbeitsentgelten. Sie betragen je nach beruflicher Qualifikation zwischen 1.575 und 3.150 Euro brutto.
Gegen diese Regelung haben gleich mehrere Mütter geklagt. Ihr Arbeitslosengeld wurde nach den fiktiven Arbeitsentgelten berechnet, obwohl ihr tatsächliches Arbeitsentgelt vor der Kindererziehung deutlich höher lag. Sie sahen hierin eine verfassungswidrige Benachteiligung von Müttern, die nur wegen der Kindererziehung ihre Arbeit unterbrochen haben.
Das Bundessozialgericht teilt diese Auffassung nicht. Es verweist darauf, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ja nur deshalb bestehe, weil sie aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 seither auch während der Kindererziehungszeit weiter versicherungspflichtig blieben. Zudem würden die Beiträge in dieser Zeit nicht von den Eltern, sondern aus Bundesmitteln getragen. Damit sei der arbeitslosenversicherungsrechtliche Schutz von Eltern, die sich der Kindererziehung widmen, deutlich verbessert worden. Die Einführung dieser begünstigenden Regelung habe den Gesetzgeber jedoch nicht verpflichtet, das vor der Kindererziehung tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Urteile v. 25. August 2011, Az. B 11 AL 19/10 R u.a.





